Bewachungsverordnung

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Verordnung über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung – BewachV)
BewachV
Ausfertigungsdatum: 07.12.1995
Vollzitat:
„Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S.
1378), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43) geändert
worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10. 7.2003 I 1378;
zuletzt geändert durch V v. 14.1.2009 I 43
Fußnote
Textnachweis ab: 1.4.1996 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 305L0036)
Abschnitt 1
Unterrichtungsverfahren
§ 1 Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den
für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen
Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut
zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben
ermöglicht.
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als
Selbständige ausüben wollen,
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der
Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a
Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.
§ 2 Zuständige Stelle
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können
Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.
§ 3 Verfahren
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über
die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens
unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für
Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern.
Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen
pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen
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können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20
nicht übersteigen soll.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus,
wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich
die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit
den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen,
davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen
rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren
praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.
§ 4 Anforderungen
Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die
fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und
Datenschutzrecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die
Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3
zugrunde zu legen.
§ 5 Anerkennung anderer Nachweise
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung
anerkannt:
1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von
Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§
25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften,
die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes
erlassen worden sind,
3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren
Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den
mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum
Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,
4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden
sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner
weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene
Bewachungstätigkeit nachweisen.
Abschnitt 1a
Sachkundeprüfung
§ 5a Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es,
gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in
diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten
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notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse
sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die
eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die
Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der
mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu
legen ist.
§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern
Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete
sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss
errichten.
§ 5c Verfahren
(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden;
sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht
bestanden zu bewerten.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der
Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie
dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen.
(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.
(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn
die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.
§ 5d Anerkennung anderer Nachweise
Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der
Prüfung nach § 5a.
Abschnitt 1b
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 5e Gebrauch der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweise einer erforderlichen Unterrichtung werden ferner solche Befähigungsund
Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und die
1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um das Bewachungsgewerbe auszuüben
oder Bewachungstätigkeiten nachzugehen oder,
2. sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden
ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausführung von
Bewachungstätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor
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Antragstellung mindestens zwei Jahre einer Bewachungstätigkeit nachgegangen ist.
Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der
Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des
Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt
wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt
worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt,
in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bewachungsgewerbe oder
in Bewachungstätigkeiten erworben zu haben.
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich
von den Anforderungen nach § 4 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im
Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht
aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme
an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Unterrichtung abhängig (ergänzende
Unterrichtung). Für die ergänzende Unterrichtung gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz
1, 4 und 5 sowie Abs. 2 entsprechend. Die den Antrag stellende Person kann auf Wunsch
an Stelle der ergänzenden Unterrichtung eine Sachkundeprüfung über die betreffenden
Sachgebiete ablegen (spezifische Sachkundeprüfung).
(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung
eine Sachkundeprüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer
Wahl stattdessen die Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu ermöglichen. Die
Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 sind in einem solchen Fall so auszugestalten, dass sie eine
der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlauben.
(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag
stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden
Voraussetzungen. Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise
verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit sowie auf erforderliche
Mittel oder Sicherheiten nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung
erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen
Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die
Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Niederlassungsstaat solche Unterlagen nicht
ausgestellt, so können sie durch eidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden
Person oder nach dem Recht des Niederlassungsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt
werden.
(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines
Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prüfung
muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen
sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen
Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen
Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde
oder Stelle des Niederlassungsstaats die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte
überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
§ 5f Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen
Bewachungsdienstleistung im Inland überprüft die zuständige Behörde, ob ein
wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung
Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter
Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation
eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger
bestünde. Im Fall des § 13a Abs. 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige
Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 5e Abs. 2 und 3.
Abschnitt 2
Haftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung
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§ 6 Haftpflichtversicherung
(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten
Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der
Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich dieser
Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
1. für Personenschäden 1 Million Euro,
2. für Sachschäden 250.000 Euro,
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme
begrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risiken sind von der
Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber
tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich
einverstanden erklärt haben.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
die nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmte Behörde.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Auftraggeber nur Landfahrzeuge
oder Landfahrzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden sollen.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur bis zur
Mindesthöhe der Versicherungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies auf
Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen
können Ausschlussfristen vereinbart werden.
Abschnitt 3
Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 8 Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
(1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes
finden mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit der Gewerbetreibende
in Ausübung seines Gewerbes Daten über Personen, die nicht in seinem Unternehmen
beschäftigt sind, weder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen noch in oder
aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt. Soweit
die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes nur für
automatisierte Verarbeitungen gelten, finden sie keine Anwendung. Die Vorschriften
des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, die nur für automatisierte
Verarbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien gelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§ 34 und 35 des
Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs.
1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung finden.
(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten
Personen schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind,
nicht unbefugt zu offenbaren.
§ 9 Beschäftigte
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
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1. die zuverlässig sind,
2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
besitzen und
3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1
oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder
in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach §
5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die
in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht,
die
1. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar
verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem
Vereinsgesetz unterliegt oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach §
46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der
Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs.
1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten fünf Jahren
verfolgt haben.
Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im
befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffes
eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen,
kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde
zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen
Informationssystems veranlassen. Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer
Wachperson. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der
zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen
vorher zu melden. Er hat ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm
ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März
des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.
§ 10 Dienstanweisung
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass
die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines
Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die
Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur
mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie
Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Abdruck der Dienstanweisung sowie
der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BGV C 7) einschließlich der
dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
§ 11 Ausweis
(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und
3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:
1. Namen und Vornamen der Wachperson,
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
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3. Lichtbild der Wachperson,
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder
seines Bevollmächtigten.
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich
unterscheidet.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein
Verzeichnis einzutragen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes
den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde
vorzuzeigen.
(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der
Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer
sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.
§ 12 Dienstkleidung
Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat
er dafür zu sorgen, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften
oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen
verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wachpersonen, die
eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen, müssen eine
Dienstkleidung tragen.§ 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition
verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schusswaffen und der Munition
nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wachpersonen im Wachdienst von Waffen
Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Behörde
und, falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 14 Buchführung und Aufbewahrung
(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen
zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen
sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. § 239 Abs. 2 bis 4 des
Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.
(2) Der Gewerbetreibende hat über jeden Bewachungsvertrag Namen und Anschrift
des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses
aufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er folgende Aufzeichnungen anzufertigen:
1. gemäß § 9 Abs. 1 über Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Einstellung von
Wachpersonen,
2. gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wachpersonen zur Mitführung und zum
Vorzeigen des Ausweises,
3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung der Wachperson, ein Namensschild oder eine
Kennnummer zu tragen,
4. über die Überlassung von Schusswaffen und Munition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des
Waffengesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2.
(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und Belege zu sammeln:
1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1,
2. Verpflichtungserklärung des Wachpersonals nach § 8 Abs. 2,
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3. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen
von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie über Meldungen von Wachpersonen,
gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern nach § 9 Abs. 3,
4. Dienstanweisung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Empfangsbescheinigung nach Abs. 2,
5. Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Verzeichnis nach Abs. 2,
6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und die behördliche Zustimmung nach § 28 Abs.
3 Satz 2 des Waffengesetzes,
7. Anzeige über Waffengebrauch nach § 13 Abs. 2.
(4) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis zum Schluss des dritten
auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 und aller sich hierauf
beziehenden Schriftstücke drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die Verträge endeten,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 bis 5 drei Jahre
nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete.
(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungsverträge zu machen, besteht nicht,
soweit Landfahrzeuge bewacht werden.
(6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.
§ 15 Unterrichtung der Gewerbeämter
In Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Personen sind, wenn der Tatvorwurf
geeignet ist, Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, von den
Staatsanwaltschaften und Gerichten folgende Informationen an die für die Überwachung
des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde zu richten:
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht
aufrechterhält,
2. entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäftigte Person nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt,
4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt,
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7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise trägt,
8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht
sicherstellt,
9. entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht oder
11. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines
Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines
Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 17 Übergangsvorschrift
(1) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit
mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als
gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren, sowie Personen im Sinne der
Nummer 4, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind
von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei
Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis
der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei
Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. Der Gewerbetreibende
bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllen.
§ 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz
4 Gewerbeordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1384
Herr
Frau ……………………………………………………………..
(Name und Vorname)
geboren am ………………………. in ……………………………
wohnhaft in ……………………………………………………….
ist in der Zeit vom ……………… bis ……………………………
von der Industrie- und Handelskammer …………………………………
als
– Selbständiger*)
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– 10 –
– gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*)
– Betriebsleiter*)
– Unselbständiger*)
über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen
Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen vertraut.
Die Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen
Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich
Gewerberecht und Datenschutzrecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen
und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(Stempel/Siegel)
………………………………………………………………….
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
————
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 2 (zu § 4)
Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1385
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und
Datenschutzrecht
– Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben
der Polizei- und Ordnungsbehörden
– Pflichten der Unternehmer nach
o §§ 14, 34a GewO
o der Bewachungsverordnung
o dem Bundesdatenschutzgesetz
insgesamt etwa 20 Unterrichtsstunden
2. Bürgerliches Gesetzbuch
– Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859
BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823ff.
BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei
Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35)
aufgezeigt werden
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
– einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185ff., §§ 223ff., § 239, § 240, §§
244ff. StGB)
– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
– Umgang mit Verteidigungswaffen (Schusswaffen, Schlagstöcke, Sprays usw.)
insgesamt etwa 10 Unterrichtsstunden
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BVG C 7)
insgesamt etwa 14 Unterrichtsstunden
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH –
www.juris.de
– 11 –
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
– Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen
Mitmenschen)
– Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
– Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen,
Lösungshilfen)
– Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches
Verhalten)
insgesamt etwa 20 Unterrichtsstunden
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
– Mechanische Sicherungstechnik
– Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
– Brandschutz
insgesamt etwa 10 Unterrichtsstunden
Anlage 3 (zu § 4)
Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1386
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und
Datenschutzrecht
– Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben
der Polizei- und Ordnungsbehörden
– § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
2. Bürgerliches Gesetzbuch
– Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859
BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823ff.
BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei
Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35)
aufgezeigt werden
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
– einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185ff., §§ 223ff., § 239, § 240, §§
244ff. StGB)
– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
– Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
– Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BVG C 7)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
– Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen
Mitmenschen)
– Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH –
www.juris.de
– 12 –
– Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen,
Lösungshilfen)
– richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches
Verhalten)
insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
– Mechanische Sicherungstechnik
– Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
– Brandschutz
insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden
Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6)
Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach
§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1387
Herr/Frau ……………………………………………………………
(Name und Vorname)
geboren am …………………… in ………………………………….
wohnhaft in ………………………………………………………….
hat am ………………………………………………………………
vor der Industrie- und Handelskammer ……………………………………
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes
nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen
Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich
Gewerberecht und Datenschutzrecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

(Stempel/Siegel)

(Ort und Datum)

(Unterschrift)